Fischercasting

Unsere AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen, der Agentur Fischercasting, Stuttgart

 

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur Fischercasting und Kunden der Agentur Fischercasting (nachstehend „Kunden“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Der Einbeziehung abweichender Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

Diese Geschäftsbedingungen regeln ferner die Rechtsbeziehungen zwischen den Fotomodellen/Darstellern (im weiteren Text „Models“ genannt), der Agentur Fischercasting und dem jeweiligen Kunden, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

Der Kunde verpflichtet sich, keine von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen ohne Einbeziehung der Agentur Fischercasting mit dem Model zu treffen oder dies zu versuchen. Gleiches gilt für nachträgliche Abreden, die von einer Buchung abweichen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Kunden, die keine Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.

I. Buchungsgrundlagen

1.   Der Kunde beauftragt die Agentur Fischercasting, die Leistung des Fotomodels zu besorgen. Die Agentur Fischercasting gibt Erklärungen gegenüber dem Kunden stellvertretend für das Fotomodel ab. Sie wird hinsichtlich der Leistung des Models nicht selbst Vertragspartner, sondern organisiert die Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Model. Die Agentur Fischercasting haftet nicht für Nicht- bzw Schlechterfüllung oder sonstige Vertragsverletzungen des Models, soweit solche Umstände nicht von der Agentur zu vertreten sind.

 2.    Kunde (und damit Vertragspartner von Agentur Fischercasting und Model) ist derjenige, der bei der Agentur Fischercasting eine Buchung vornimmt, soweit nicht ausdrücklich bei der Buchung etwas anderes vereinbart wird. Die Buchung ist verbindlich, wenn sie von der Agentur Fischercasting bestätigt wurde. Die Agentur rechnet die Leistung des Fotomodels gegenüber dem Kunden im eigenen Namen und für Rechnung des Fotomodels ab.

3.    Der Kunde schuldet der Agentur Fischercasting die Provision. Diese beträgt, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, 20% (mindestens jedoch EUR 100,00 zzgl. USt.) des vereinbarten Model – Honorars und/oder des Model – Buyouts und/oder eines etwaig vom Kunden zu zahlenden Ausfallhonorars oder einer anderen an das Model im Zusammenhang mit der besorgten Tätigkeit entrichteten Vergütung , zzgl. der gesetzlichen USt.

4.    Der Kunde schuldet die Provision auch für Folgebuchungen, soweit das Model zum Zeitpunkt der Buchung von der Agentur Fischercasting vertreten wurde. Die Provision ist auch für nachträgliche Zahlungen an das Model geschuldet, welche im Zusammenhang mit der besorgten Tätigkeit stehen (insbesondere Buyouts).

5.     Der Kunde verpflichtet sich, Direktbuchungen des Models und/oder Buyout-Anfragen unter Umgehung der Agentur Fischercasting zu unterlassen. Soweit der Kunde ein von der Agentur Fischercasting zuvor erfolgreich besorgtes Model unter Umgehung der Agentur Fischercasting erneut bucht oder Buyouts vereinbart, so ist der Kunde auch dann zur Zahlung einer Vergütung gem. vorstehender Nr. I 3. an die Agentur Fischercasting verpflichtet, wenn die Agentur Fischercasting nicht eingeschaltet wurde. Im Zweifelsfall ist die Vertragslage mit der Agentur Fischercasting zu klären.

Folgebuyouts sind grundsätzlich immer über die Agentur Fischercasting abzurechnen, soweit diese das Model ursprünglich besorgt hat.

6.    Das von der Agentur Fischercasting besorgte Model schuldet dem Kunden gegenüber die gebuchte Leistung, die regelmäßig im Rahmen von Buchungsbestätigungen oder verbindlicher Angebote durch die Agentur Fischercasting definiert ist. Das Model ist bei Abweichungen der geforderten Leistungen, des Arbeitsumfelds oder sonstiger für die Leistung erheblicher Faktoren von der Buchung berechtigt, die Leistung zu verweigern, wobei der Kunde zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt.

II.  Buchungsmodalitäten

1.    Optionen: Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Eine Option verfällt, wenn der Kunde nicht spätestens 24 Stunden vor vereinbartem Tätigkeitsbeginn des Models oder innerhalb von einem Werktag nach Aufforderung durch die Agentur Fischercasting, eine Festbuchung tätigt. Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Gehen der Option des Kunden andere Optionen Dritter für den gleichen Zeitraum voran, wird dem Kunden der Rang seiner Option mitgeteilt. Verfällt eine Option, rücken nachfolgende Optionen in der Reihenfolge nach.

2.    Festbuchungen: Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich und werden auf Verlangen des Kunden durch die Agentur Fischercasting bestätigt.

3. Wetterbuchungen: Wetterbedingte Buchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich hierbei um Schönwetterbuchungen. Liegen die der Buchung zugrunde gelegten Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Kunde die Buchung gegenüber der Agentur Fischercasting bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. Für diesen Fall schuldet der Kunde dem Model ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Modelhonorars.

4. Eine Festbuchung kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund schriftlich storniert werden. Die Stornierung hat dabei so viele Werktage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen, wie Arbeits- und Reisetage gebucht wurden, mindestens jedoch drei Werktage.

Erfolgt die Stornierung vor 12 Uhr mittags, so ist dieser Tag bei der Berechnung mitzuzählen.

Tages- und Stundenbuchungen können spätestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn storniert werden.

Erfolgt die Stornierung durch das Model, wird die Agentur Fischercasting sich nach besten Kräften bemühen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden. Im Falle einer nach diesen Regelungen zulässigen Stornierung sind beiderseitig weitergehende Ansprüche und Rechte ausgeschlossen.

III. Ausführung und Ausfall

1.    Der Kunde hat der Agentur Fischercasting bei der Buchung alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen bei der Buchung mitzuteilen bzw. einzuholen und die Agentur bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Besorgt ist stets nur die Leistung, die auch Gegenstand der Buchung ist. Alle nicht in der Buchung genannten Leistungen sind zusätzlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

2.    Das Model schuldet vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung ausschließlich seine Anwesenheit und die Ausführung der vereinbarten Tätigkeit. Für Haar-Styling, Make-Up, Ausstattung und sonstige Leistungen ist das Model nicht verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3.    Kann ein Auftrag aus nicht vom Model oder der Agentur Fischercasting zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden und liegt keine nach diesen Geschäftsbedingungen zulässige Stornierung vor, schuldet der Kunde dem Model für die entfallende Leistung ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% der für die jeweils entfallende Leistung zu entrichtenden Vergütung. Ersparte Aufwendungen werden hierauf angerechnet, sofern die Aufwendung ausdrücklich in der Buchung genannt ist und tatsächlich erspart ist (z.B. Reisekosten). Höhere ersparte Aufwendungen hat der Kunde zu beweisen.

VI. Arbeitszeiten

Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit für das Model neun Stunden inkl. Pausen, bei einer Halbtagsbuchung viereinhalb Stunden.

Soweit nicht anders vereinbart, wird das Model in einem zeitlichen Rahmen zwischen 09.00 Uhr und 19.00 Uhr gebucht.

Bei der Buchung von Kindern, die unter § 6 des Jugendarbeits-schutzgesetzes fallen, sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und gehen den vorstehenden Regelungen dieser Ziff. IV vor.

Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Models am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungszeiten wie Haare & Make-Up zählen zur Arbeitszeit. Überstunden werden mit 15% des vereinbarten Tageshonorars pro Stunde vergütet. Die An- und Abreise des Models zwischen Hotel und Arbeitsort (location) zählt zur Arbeitszeit.

V. Rechnungsstellung

Soweit nicht anders vereinbart, stellt die Agentur Fischercasting die Leistungen des Models im Namen und im Auftrag des Models sowie die Agenturvergütung im eigenen Namen in Rechnung. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig und zahlbar. Die Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der Agentur anerkannten Forderungen zulässig. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VII.  Buyout

1.    Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten Modellhonorar keine Nutzungsrechte abgegolten. Eine Einräumung von Nutzungsrechten („Buyout“) erfolgt gesondert für den jeweils vereinbarten Verwendungszweck, das vereinbarte Produkt, die vereinbarte Nutzungsform und den vereinbarten Nutzungszeitraum. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich vom Buyout umfassten Medien, weitere Zeitintervalle, sowie jede Nutzung des Modelnamens, bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung durch die Agentur Fischercasting.

2.    Ein Buyout schuldet der Kunde auch dann, wenn das Gesicht des Models auf den genutzten Aufnahmen nicht zu erkennen ist.

3.    Die Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte beginnt mit der Aufnahme der tatsächlichen Nutzung, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart.

4.    Eine digitale Speicherung der vermittelten Aufnahmen über die Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte hinaus ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung unter konkreter Angabe des Verwendungszwecks grundsätzlich nicht gestattet.

5.    Jegliche Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die jeweilige Rechtseinräumung sowie die Leistung des Models und der Agentur Fischercasting geschuldeten Entgelts.

6.    Jegliche vorstehende Regelungen erstrecken sich auch auf etwaige „Making-Off“ Dokumentationen der Aufnahmen ungeachtet ihrer Verbreitung bzw. Bereitstellung.

Der Kunde ist verpflichtet, dem Model eine beabsichtigte weitergehende Nutzung der erstellten Aufnahmen unaufgefordert mitzuteilen. Das Model wird sich einer weitergehenden Lizensierung der Aufnahmen zu angemessenen Konditionen nicht versperren. Bei nachträglichen Bild- oder Filmrechteverlängerungen durch Kunden, gelten folgende Konditionen:

Für 1 Jahr zurückliegende Verlängerungen berechnet Fischercasting 20% Provision. Für 2 Jahre zurückliegende nachträgliche Verlängerungen berechnet Fischercasting 25 % Provision. Bei länger zurückliegenden Verlängerungen berechnet Fischercasting 30% Provision und über 4 Jahre hinaus 50% Provision.

Bei über 5 Jahren zurückliegenden Bildrechteverlängerung im Zusammenhang mit anwaltlicher Hilfe und weitergehenden Recherchen berechnet Fischercasting bis zu 75% Provision.

Soweit der Kunde eine weitergehende Nutzung der Aufnahmen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Models vornimmt, so ist er auf Aufforderung zu einer unverzüglichen Auskunft zum Umfang der Nutzung verpflichtet und willigt ein, einen Aufschlag in Höhe von 100% zu den üblichen Buyouts zzgl. der Provision gem. Ziff. I 3 zu zahlen.

VII. Reklamationen / Versicherungen / Haftung

1.    Bei Reklamationen hat der Kunde die Agentur Fischercasting umgehend zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen. Vom Kunden sind in diesem Falle Bildnachweise für die Reklamation zu erstellen und der Agentur zur Verfügung zu stellen, soweit der Reklamationsgrund optischer Art ist. Das Model ist vom Kunden im Fall einer Reklamation sofort ausdrücklich von seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Bei berechtigten Reklamationen, die vom Kunden nachgewiesen werden, entfällt jegliche Zahlungspflicht für dieses Model einschließlich Reisekosten. Werden mit dem Model jedoch (abgesehen von den Nachweisbildern) Aufnahmen angefertigt, so gilt dies ungeachtet deren Nutzung als Verzicht des Kunden auf jegliche Reklamation.

2.    Bei schuldhafter Verspätung des Models (verschlafen, verpasstes Verkehrsmittel etc.) hat das Model die verpasste Arbeitszeit nachzuholen. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert das Model seinen anteiligen Honoraranspruch auf der Grundlage der Berechnung des Überstundenhonorars.

3.    Der Kunde ist verpflichtet, zu Gunsten des Models eine Versicherung abzuschließen, die den Risiken Rechnung trägt, die mit den Aufnahmen in Zusammenhang stehen. Im Fall von nicht ausdrücklich vereinbarten Risiken (z.B. Unterwasser- oder Luftaufnahmen) ist das Model berechtigt, seine Leistung zu verweigern.

4.    Eine Gewährleistung für ein bestimmtes Leistungsergebnis, die Eignung vermittelter Leistungen für einen bestimmten Zweck oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit von vermittelten Leistungen übernimmt die Agentur vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen abweichenden Vereinbarung nicht.

5.    Die Agentur Fischercasting haftet im Rahmen ihres eigenen Pflichtenkreises für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet sie gegenüber dem Kunden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den doppelten Betrag der Gesamtvergütung des Models für den Auftrag, anlässlich welchem der Anlass zur Haftung besteht, beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

6.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen zugunsten der Gesellschafter, Angestellten und der Geschäftsführung der Agentur Fischercasting. Sie gelten ferner entsprechend für die Haftung des Models oder sonstigen Beauftragten der Agentur gegenüber dem Kunden.

VII. Schlussbestimmungen

1.    Es gilt deutsches Recht.

2.    Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

3.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist Stuttgart.